Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Stand: 08.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/28#abs-1 (1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/28#abs-2 (2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/28#abs-3 (3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/28#abs-4 (4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/28#abs-5 (5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
3 Sämtliche hier in Bezug genommenen DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.